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§ 4 LuftPersVDV 3 2017 — Erstprüfung

Dritte Durchführungsverordnung des Luftfahrt-Bundesamtes zur Verordnung über Luftfahrtpersonal

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die erstmalige Bewertung der Sprachkenntnisse einer Stufe gilt als Erstprüfung.

(2) Als erstmalig bewertet gelten auch die Sprachkenntnisse einer Stufe, wenn die Geltungsdauer des Sprachvermerks für diese Stufe abgelaufen ist.