Gesetze / Dritte Durchführungsverordnung des Luftfahrt-Bundesamtes zur Verordnung über Luftfahrtpersonal

LuftPersVDV 3 2017

§ 2 Gegenstand der Sprachprüfung; Bestehen der Sprachprüfung

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersVDV%203%202017/2?asof=2019-06-10#abs-1 (1) In der Sprachprüfung nach § 125 Absatz 1 LuftPersV werden Hörverstehen und Sprechfertigkeiten des Bewerbers überprüft. Die Bewertung richtet sich nach den Kriterien entsprechend der Einstufungsskala in Anlage 2 zu Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersVDV%203%202017/2?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Sprachprüfung ist bestanden, wenn als Ergebnis der Bewertung das Niveau der Einsatzfähigkeit (Stufe 4), das erweiterte Niveau (Stufe 5) oder das Expertenniveau (Stufe 6) entsprechend Anlage 2 zu Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 erreicht wurde.

§ 2 § 4