Gesetze / Dritte Durchführungsverordnung des Luftfahrt-Bundesamtes zur Verordnung über Luftfahrtpersonal
LuftPersVDV 3 2017§ 14 Prüfstellenhandbuch einer Organisation; anerkannte Organisation
Stand: 16.05.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersVDV%203%202017/14#abs-1 (1) Eine Organisation weist das Vorliegen der Voraussetzungen nach Anlage 2 zu § 125a der Verordnung über Luftfahrtpersonal durch ein Prüfstellenhandbuch nach, welches der Genehmigung durch das Luftfahrt-Bundesamt bedarf. Das Prüfstellenhandbuch enthält Zuständigkeiten und Verfahren zur Prüfung, Bewertung, Dokumentation und Qualitätssicherung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersVDV%203%202017/14#abs-2 (2) Liegen die Voraussetzungen vor, so wird die Organisation gemäß § 125a Absatz 1 der Verordnung über Luftfahrtpersonal vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannt (anerkannte Organisation).