Gesetze / Dritte Durchführungsverordnung des Luftfahrt-Bundesamtes zur Verordnung über Luftfahrtpersonal
LuftPersVDV 3 2017§ 13 Anerkennung von Stellen für die Abnahme von Sprachprüfungen
Stand: 10.06.2019
Die Anerkennung als Stelle für die Abnahme von Sprachprüfungen können sowohl Organisationen als auch Einzelpersonen beantragen. Einzelpersonen können nur für die Abnahme von Verlängerungsprüfungen für Stufe 4 anerkannt werden.