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§ 14 LuftPersVDV 3 2017 — Prüfstellenhandbuch einer Organisation; anerkannte Organisation

Dritte Durchführungsverordnung des Luftfahrt-Bundesamtes zur Verordnung über Luftfahrtpersonal

Stand: 16.05.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Eine Organisation weist das Vorliegen der Voraussetzungen nach Anlage 2 zu § 125a der Verordnung über Luftfahrtpersonal durch ein Prüfstellenhandbuch nach, welches der Genehmigung durch das Luftfahrt-Bundesamt bedarf. Das Prüfstellenhandbuch enthält Zuständigkeiten und Verfahren zur Prüfung, Bewertung, Dokumentation und Qualitätssicherung.

(2) Liegen die Voraussetzungen vor, so wird die Organisation gemäß § 125a Absatz 1 der Verordnung über Luftfahrtpersonal vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannt (anerkannte Organisation).