Gesetze / Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (Anwendungsbestimmungen für die Ausbildung und Prüfung für den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer gemäß der Verordnung über Luftfahrtpersonal)
2. DVLuftPersV§ 4 Privatflugzeugführer (zu § 1 LuftPersV)
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersVDV%202/4#abs-1 (1) In der theoretischen Ausbildung sind die Kenntnisse gemäß Anlage 1A zu vermitteln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersVDV%202/4#abs-2 (2) In der Flugausbildung sind die in Anlage 1B festgelegten Übungen durchzuführen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersVDV%202/4#abs-3 (3) Die theoretische Prüfung ist gemäß Anlage 1C durchzuführen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersVDV%202/4#abs-4 (4) Der Bewerber hat in einer praktischen Prüfung gemäß Anlage 1D nachzuweisen, dass er die zur Führung von Flugzeugen notwendigen Fähigkeiten besitzt.