Gesetze / Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (Anwendungsbestimmungen für die Ausbildung und Prüfung für den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer gemäß der Verordnung über Luftfahrtpersonal)
2. DVLuftPersV§ 5 Klassenberechtigung für Reisemotorsegler (zu § 3a LuftPersV)
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersVDV%202/5#abs-1 (1) In der Einweisung sind die in Anlage 2A festgelegten Übungen durchzuführen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersVDV%202/5#abs-2 (2) Der Bewerber hat in einer praktischen Prüfung gemäß Anlage 2B nachzuweisen, dass er die zur Führung von Reisemotorseglern notwendigen Fähigkeiten besitzt.