Gesetze / Verordnung über Luftfahrtpersonal

LuftPersV

§ 133 Berechtigung zur Ausübung des Sprechfunkdienstes

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersV/133#abs-1 (1) Die Berechtigung zur Ausübung des Sprechfunkdienstes kann im Luftfahrerschein eingetragen werden. Der Umfang richtet sich nach der Verordnung über Flugfunkzeugnisse oder nach § 44 Abs. 2 Satz 2.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersV/133#abs-2 (2) Das Flugfunkzeugnis muss bei der Ausübung der lizenzpflichtigen Tätigkeit nicht mitgeführt werden, wenn die Berechtigung zur Ausübung des Flugfunkdienstes im Luftfahrerschein eingetragen ist.

§ 132 § 133a