Gesetze / Verordnung über Luftfahrtpersonal
LuftPersV§ 133 Berechtigung zur Ausübung des Sprechfunkdienstes
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersV/133#abs-1 (1) Die Berechtigung zur Ausübung des Sprechfunkdienstes kann im Luftfahrerschein eingetragen werden. Der Umfang richtet sich nach der Verordnung über Flugfunkzeugnisse oder nach § 44 Abs. 2 Satz 2.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersV/133#abs-2 (2) Das Flugfunkzeugnis muss bei der Ausübung der lizenzpflichtigen Tätigkeit nicht mitgeführt werden, wenn die Berechtigung zur Ausübung des Flugfunkdienstes im Luftfahrerschein eingetragen ist.