Gesetze / Verordnung über Luftfahrtpersonal
LuftPersV§ 133 Berechtigung zur Ausübung des Sprechfunkdienstes
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersV/133#abs-1 (1) Die Berechtigung zur Ausübung des Sprechfunkdienstes kann im Luftfahrerschein eingetragen werden. Der Umfang richtet sich nach der Verordnung über Flugfunkzeugnisse oder nach § 44 Abs. 2 Satz 2.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersV/133#abs-2 (2) Das Flugfunkzeugnis muss bei der Ausübung der lizenzpflichtigen Tätigkeit nicht mitgeführt werden, wenn die Berechtigung zur Ausübung des Flugfunkdienstes im Luftfahrerschein eingetragen ist.
Änderungsverlauf
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10.02.2003 Ausfertigung
§ 133 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Februar 2003 (BGBl. I 182)
BGBl. 2003 I S. 182
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29.10.2001 Ausfertigung
§ 133 geändert durch Artikel 453 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I 2785)
BGBl. 2001 I S. 2785
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23.12.1998 Ausfertigung
§ 133 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 1998 (BGBl. I 4058)
BGBl. 1998 I S. 4058
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26.02.1993 Ausfertigung
§ 133 geändert durch Artikel 88 des Gesetzes vom 26. Februar 1993 (BGBl. I 278)
BGBl. 1993 I S. 278
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