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§ 133 LuftPersV — Berechtigung zur Ausübung des Sprechfunkdienstes

Verordnung über Luftfahrtpersonal

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Berechtigung zur Ausübung des Sprechfunkdienstes kann im Luftfahrerschein eingetragen werden. Der Umfang richtet sich nach der Verordnung über Flugfunkzeugnisse oder nach § 44 Abs. 2 Satz 2.

(2) Das Flugfunkzeugnis muss bei der Ausübung der lizenzpflichtigen Tätigkeit nicht mitgeführt werden, wenn die Berechtigung zur Ausübung des Flugfunkdienstes im Luftfahrerschein eingetragen ist.