Gesetze / Verordnung über Luftfahrtpersonal
LuftPersV§ 113 Prüfung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersV/113#abs-1 (1) Der Bewerber hat in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachzuweisen, dass er nach seinem fachlichen Wissen und seinem praktischen Können in der Lage ist, die Flugdienstberatung in einem Luftfahrtunternehmen durchzuführen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersV/113#abs-2 (2) Die Prüfung erstreckt sich auf
Änderungsverlauf
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02.10.2009 Ausfertigung
§ 113 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Oktober 2009 (BGBl. I 3536)
BGBl. 2009 I S. 3536
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10.02.2003 Ausfertigung
§ 113 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Februar 2003 (BGBl. I 182)
BGBl. 2003 I S. 182
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.