Gesetze / Verordnung über Luftfahrtpersonal

LuftPersV

§ 113 Prüfung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersV/113#abs-1 (1) Der Bewerber hat in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachzuweisen, dass er nach seinem fachlichen Wissen und seinem praktischen Können in der Lage ist, die Flugdienstberatung in einem Luftfahrtunternehmen durchzuführen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersV/113#abs-2 (2) Die Prüfung erstreckt sich auf

1.
die in § 112 Absatz 3 aufgeführten Sachgebiete,
2.
die praktischen Fertigkeiten der Flugvorbereitung einschließlich der Nutzung von Datenverarbeitungsprogrammen und der bodenseitigen Unterstützung des verantwortlichen Luftfahrzeugführers während des Fluges im Rahmen eines Luftfahrtunternehmens.
§ 112 § 114