Gesetze / Verordnung über Luftfahrtpersonal
LuftPersV§ 112 Fachliche Voraussetzungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersV/112#abs-1 (1) Flugdienstberater bedürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit eines Luftfahrerscheins für Flugdienstberater.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersV/112#abs-2 (2) Fachliche Voraussetzungen für Flugdienstberater sind
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersV/112#abs-3 (3) Die theoretische Ausbildung im Rahmen des jeweils amtlich anerkannten Lehrgangs erstreckt sich auf die Sachgebiete
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersV/112#abs-4 (4) Die praktische Ausbildung im Rahmen des jeweils amtlich anerkannten Lehrgangs umfasst folgende Bereiche:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersV/112#abs-5 (5) Die praktische Ausbildung umfasst drei Monate. Nachweisbare Vorkenntnisse durch Assistententätigkeit in der Flugdienstberatung eines Luftfahrtunternehmens können von der zuständigen Stelle auf die praktische Ausbildung angerechnet werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersV/112#abs-6 (6) (weggefallen)
Änderungsverlauf
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17.12.2014 Ausfertigung
§ 112 neu gefasst durch Artikel 2 und 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2014 (BGBl. I 2237)
BGBl. 2014 I S. 2237
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02.10.2009 Ausfertigung
§ 112 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Oktober 2009 (BGBl. I 3536)
BGBl. 2009 I S. 3536
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10.02.2003 Ausfertigung
§ 112 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Februar 2003 (BGBl. I 182)
BGBl. 2003 I S. 182
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.