Gesetze / Verordnung über Luftfahrtpersonal
LuftPersV§ 112 Fachliche Voraussetzungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersV/112#abs-1 (1) Flugdienstberater bedürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit eines Luftfahrerscheins für Flugdienstberater.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersV/112#abs-2 (2) Fachliche Voraussetzungen für Flugdienstberater sind
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersV/112#abs-3 (3) Die theoretische Ausbildung im Rahmen des jeweils amtlich anerkannten Lehrgangs erstreckt sich auf die Sachgebiete
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersV/112#abs-4 (4) Die praktische Ausbildung im Rahmen des jeweils amtlich anerkannten Lehrgangs umfasst folgende Bereiche:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersV/112#abs-5 (5) Die praktische Ausbildung umfasst drei Monate. Nachweisbare Vorkenntnisse durch Assistententätigkeit in der Flugdienstberatung eines Luftfahrtunternehmens können von der zuständigen Stelle auf die praktische Ausbildung angerechnet werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersV/112#abs-6 (6) (weggefallen)