Gesetze / Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
LuftKostV§ 4 Kosten der für die Flugsicherung und für die Luftsportgeräteverwaltung zuständigen Stellen
Stand: 10.06.2019
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- VG Darmstadt, 11.07.2014 – 4 K 1457/12.DAZitiert von 1
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftKostV/4#abs-1 (1) Gebühren und Auslagen, die der beauftragten Flugsicherungsorganisation aus Anlass der in Abschnitt VII Nummer 6 bis 8 und 11b bis 11d des Gebührenverzeichnisses genannten Amtshandlungen zustehen, erhebt die Flugsicherungsorganisation unmittelbar von dem Kostenschuldner.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftKostV/4#abs-2 (2) Gebühren und Auslagen, die den für die Luftsportgeräteverwaltung zuständigen Stellen aus Anlaß der in Abschnitt I, II, III, IV, VI und VII des Gebührenverzeichnisses genannten Amtshandlungen zustehen, erheben die Stellen unmittelbar von dem Kostenschuldner.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftKostV/4#abs-3 (3) Zu den nach § 10 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung zu erhebenden Auslagen ist die auf die Kosten nach den §§ 2 und 3 entfallende, gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer hinzuzurechnen.