Gesetze / 3. DVLuftGerPV LuftGerPV1998DV 3 § 5 Technische Voraussetzungen Bund Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 24.06.2021. Zur aktuellen Fassung → Der Antragsteller muss über eigene Räumlichkeiten und Versuchseinrichtungen verfügen, die zur Durchführung der zum Nachweis der Lufttüchtigkeit notwendigen Versuche und Messungen geeignet sind.