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§ 10 LuftGerPV1998DV 3 — Rücknahme und Widerruf der Anerkennung

3. DVLuftGerPV

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 24.06.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorgelegen haben.

(2) Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich nicht nur vorübergehend entfallen sind.

(3) Sie kann widerrufen werden, wenn länger als ein Jahr nach Anerkennung kein Gebrauch gemacht worden ist.