Gesetze / Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät
LuftGerPV§ 9 Musterprüfung und Stückprüfung
Stand: 10.06.2019
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- BGH, 22.03.2001 – III ZR 394/99Zitiert von 11
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftGerPV%202013/9#abs-1 (1) Für Luftfahrtgerät nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 und 9 bis 11 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung erfolgen die Musterprüfung und die Prüfung der Konformität entsprechend den Bestimmungen des Anhangs I (Teil 21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftGerPV%202013/9#abs-2 (2) Für Luftfahrtgerät nach § 1 Absatz 1 Nummer 7 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung erfolgen die Musterprüfung und die Stückprüfung nach § 10; für Luftfahrtgerät nach § 1 Absatz 4 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung erfolgen die Musterprüfung und die Stückprüfung nach § 11.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftGerPV%202013/9#abs-3 (3) Für Luftfahrtgerät nach § 1 Absatz 1 Nummer 8 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung erfolgen die Musterprüfung und die Stückprüfung durch eine Prüfung der Übereinstimmung des Luftfahrtgeräts mit den anwendbaren Lufttüchtigkeitsforderungen. Hierzu hat der Halter vor dem ersten Flug das Luftfahrtgerät der zuständigen Stelle vorzustellen und die Prüfung bescheinigen zu lassen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LuftGerPV%202013/9#abs-4 (4) Das Luftfahrt-Bundesamt kann für die Herstellung im Amateurbau und in begründeten Einzelfällen Ausnahmen erteilen.