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# § 9 LuftGerPV 2013 — Musterprüfung und Stückprüfung

Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für Luftfahrtgerät nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 und 9 bis 11 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung erfolgen die Musterprüfung und die Prüfung der Konformität entsprechend den Bestimmungen des Anhangs I (Teil 21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012.

(2) Für Luftfahrtgerät nach § 1 Absatz 1 Nummer 7 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung erfolgen die Musterprüfung und die Stückprüfung nach § 10; für Luftfahrtgerät nach § 1 Absatz 4 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung erfolgen die Musterprüfung und die Stückprüfung nach § 11.

(3) Für Luftfahrtgerät nach § 1 Absatz 1 Nummer 8 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung erfolgen die Musterprüfung und die Stückprüfung durch eine Prüfung der Übereinstimmung des Luftfahrtgeräts mit den anwendbaren Lufttüchtigkeitsforderungen. Hierzu hat der Halter vor dem ersten Flug das Luftfahrtgerät der zuständigen Stelle vorzustellen und die Prüfung bescheinigen zu lassen.

(4) Das Luftfahrt-Bundesamt kann für die Herstellung im Amateurbau und in begründeten Einzelfällen Ausnahmen erteilen.

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Zitiervorschlag: § 9 LuftGerPV 2013

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LuftGerPV%202013/9

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