Gesetze / Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen LuftFzgG § 46 Stand: 10.06.2019 Bund Liegen dem Eigentümer gegenüber die Voraussetzungen vor, unter denen ein Schuldner in Verzug kommt, so gebühren dem Gläubiger Verzugszinsen aus dem Luftfahrzeug.