Gesetze / Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen
LuftFzgG§ 45
Stand: 10.06.2019
Der Eigentümer kann gegen Befriedigung des Gläubigers die Aushändigung der zur Berichtigung des Registers oder zur Löschung des Registerpfandrechts erforderlichen Urkunden verlangen.