Gesetze / Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen
LuftFzgG§ 47
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftFzgG/47#abs-1 (1) Der Gläubiger kann seine Befriedigung aus dem Luftfahrzeug und den Gegenständen, auf die sich das Registerpfandrecht erstreckt, nur im Wege der Zwangsvollstreckung suchen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftFzgG/47#abs-2 (2) Bei einem Gesamtregisterpfandrecht kann der Gläubiger die Befriedigung aus jedem der Luftfahrzeuge ganz oder zu einem Teil suchen.