Gesetze / Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen

LuftFzgG

§ 31

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftFzgG/31#abs-1 (1) Das Registerpfandrecht erstreckt sich auf das Zubehör des Luftfahrzeugs mit Ausnahme der Zubehörstücke, die nicht in das Eigentum des Eigentümers des Luftfahrzeugs gelangt sind.* Die Zubehöreigenschaft einer Sache wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß diese nur vorübergehend für den Betrieb des Luftfahrzeugs benutzt wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftFzgG/31#abs-2 (2) Zubehörstücke werden von der Haftung frei, wenn sie veräußert und von dem Luftfahrzeug entfernt werden, bevor sie zugunsten des Gläubigers in Beschlag genommen worden sind. § 1121 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt sinngemäß.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftFzgG/31#abs-3 (3) Zubehörstücke werden von der Haftung frei, wenn ihre Zubehöreigenschaft in den Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft aufgehoben wird oder wenn sie in ein Ersatzteillager eingebracht werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LuftFzgG/31#abs-4 (4) Die Vorschriften der Absätze 2 und 3 gelten für die Bestandteile des Luftfahrzeugs sinngemäß mit der Maßgabe, daß an Stelle der Aufhebung der Zubehöreigenschaft die Trennung und Entfernung von dem Luftfahrzeug tritt, sofern nicht die Entfernung nur zu einem vorübergehenden Zweck erfolgt.

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