Gesetze / Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen

LuftFzgG

§ 30

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftFzgG/30#abs-1 (1) Ist die Forderung unverzinslich oder ist der Zinssatz niedriger als fünf vom Hundert, so kann das Registerpfandrecht ohne die Zustimmung der im Rang gleich- oder nachstehenden Berechtigten dahin erweitert werden, daß das Luftfahrzeug für Zinsen bis zu fünf vom Hundert haftet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftFzgG/30#abs-2 (2) Zu einer Änderung der Zahlungszeit und des Zahlungsorts ist die Zustimmung dieser Berechtigten gleichfalls nicht erforderlich.

§ 29 § 31