Gesetze / Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen

LuftFzgG

§ 26

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftFzgG/26#abs-1 (1) Das Rangverhältnis kann nachträglich geändert werden. Der nachträglichen Änderung des Rangverhältnisses steht es gleich, wenn der Rang eines bereits eingetragenen Registerpfandrechts zugleich mit der Eintragung eines neuen Registerpfandrechts zu dessen Gunsten geändert wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftFzgG/26#abs-2 (2) Zu der Rangänderung ist die Einigung des zurücktretenden und des vortretenden Berechtigten sowie die Eintragung in das Register erforderlich. Für die Einigung gilt § 5 Abs. 2, 3 sinngemäß.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftFzgG/26#abs-3 (3) Ist das zurücktretende Registerpfandrecht mit dem Recht eines Dritten belastet, so ist seine Zustimmung erforderlich. Die Zustimmung ist dem Registergericht oder einem der Beteiligten gegenüber zu erklären; sie ist unwiderruflich.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LuftFzgG/26#abs-4 (4) Der eingeräumte Vorrang geht nicht dadurch verloren, daß das zurücktretende Registerpfandrecht erlischt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LuftFzgG/26#abs-5 (5) Registerpfandrechte, die den Rang zwischen dem zurücktretenden und dem vortretenden Registerpfandrecht haben, werden durch die Rangänderung nicht berührt.

§ 25 § 27