Gesetze / Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen

LuftFzgG

§ 25

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftFzgG/25#abs-1 (1) Ist ein Luftfahrzeug mit mehreren Registerpfandrechten belastet, so bestimmt sich ihr Rangverhältnis nach der Reihenfolge der Eintragungen. Die Eintragung ist für das Rangverhältnis auch dann maßgebend, wenn die nach § 5 zur Bestellung des Registerpfandrechts erforderliche Einigung erst nach der Eintragung zustande gekommen ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftFzgG/25#abs-2 (2) Eine abweichende Bestimmung des Rangverhältnisses muß in das Register eingetragen werden.

§ 24 § 26