Gesetze / Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen
LuftFzgG§ 25
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftFzgG/25#abs-1 (1) Ist ein Luftfahrzeug mit mehreren Registerpfandrechten belastet, so bestimmt sich ihr Rangverhältnis nach der Reihenfolge der Eintragungen. Die Eintragung ist für das Rangverhältnis auch dann maßgebend, wenn die nach § 5 zur Bestellung des Registerpfandrechts erforderliche Einigung erst nach der Eintragung zustande gekommen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftFzgG/25#abs-2 (2) Eine abweichende Bestimmung des Rangverhältnisses muß in das Register eingetragen werden.