Gesetze / Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen

LuftFzgG

§ 27

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftFzgG/27#abs-1 (1) Der Eigentümer kann sich bei der Belastung des Luftfahrzeugs mit einem Registerpfandrecht die Befugnis vorbehalten, ein anderes dem Umfang nach bestimmtes Registerpfandrecht mit dem Rang vor jenem Registerpfandrecht eintragen zu lassen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftFzgG/27#abs-2 (2) Der Vorbehalt muß bei dem Registerpfandrecht eingetragen werden, das zurücktreten soll.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftFzgG/27#abs-3 (3) Wird das Luftfahrzeug veräußert, so geht die vorbehaltene Befugnis auf den Erwerber über.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LuftFzgG/27#abs-4 (4) Ist das Luftfahrzeug vor der Eintragung des Registerpfandrechts, welchem der Vorrang beigelegt ist, mit einem Registerpfandrecht ohne einen entsprechenden Vorbehalt belastet worden, so hat der Vorrang keine Wirkung, soweit das mit dem Vorbehalt eingetragene Registerpfandrecht infolge der Zwischenbelastung eine über den Vorbehalt hinausgehende Beeinträchtigung erleiden würde.

§ 26 § 28