Gesetze / Vierte Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (Ausrüstung und Betrieb von Heißluftballonen und Heißluft-Luftschiffen)

4. DV LuftBO

§ 1a Begriffsbestimmungen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftBODV%204/1a#abs-1 (1) Heißluftballone und Heißluft-Luftschiffe werden nachstehend als Ballone und als Luftschiffe bezeichnet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftBODV%204/1a#abs-2 (2) Betriebsstoffe sind alle nach Betriebsanweisung erforderlichen Mittel wie Brenngas, Kraftstoff sowie gegebenenfalls weitere erforderliche Mittel.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftBODV%204/1a#abs-3 (3) Als unmittelbare Nähe zum Start- und Landeplatz wird ein horizontaler Abstand von 500 Meter angesehen.

§ 1 § 2