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# § 1a LuftBODV 4 — Begriffsbestimmungen

Vierte Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (Ausrüstung und Betrieb von Heißluftballonen und Heißluft-Luftschiffen)  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Heißluftballone und Heißluft-Luftschiffe werden nachstehend als Ballone und als Luftschiffe bezeichnet.

(2) Betriebsstoffe sind alle nach Betriebsanweisung erforderlichen Mittel wie Brenngas, Kraftstoff sowie gegebenenfalls weitere erforderliche Mittel.

(3) Als unmittelbare Nähe zum Start- und Landeplatz wird ein horizontaler Abstand von 500 Meter angesehen.

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Zitiervorschlag: § 1a LuftBODV 4

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LuftBODV%204/1a

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