Gesetze / Dritte Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (Ausrüstung und Betrieb des Luftfahrtgerätes außerhalb von Luftfahrtunternehmen)
3. DV LuftBO§ 3 Ausrüstung für Flüge nach Instrumentenflugregeln über den Nordatlantik (zu § 20 Absatz 1 LuftBO)
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftBODV%203%202009/3#abs-1 (1) Flugzeuge müssen für Flüge nach Instrumentenflugregeln über den Nordatlantik zusätzlich zu der Ausrüstung nach § 2 mit zwei Langstrecken-Navigationsanlagen in folgendem begrenzten Luftraum ausgerüstet sein:
zwischen Flugfläche 275 und Flugfläche 400 in dem
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftBODV%203%202009/3#abs-2 (2) Jede einzelne der zwei Langstrecken-Navigationsanlagen muss der Besatzung fortlaufend die Position des Flugzeuges anzeigen können und bestehen aus:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftBODV%203%202009/3#abs-3 (3) Dem Luftfahrt-Bundesamt ist ein Nachweis darüber zu erbringen, dass diese Ausrüstung folgende Genauigkeit der Navigation ermöglicht:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LuftBODV%203%202009/3#abs-4 (4) Abweichend von Absatz 1 ist die Ausrüstung des Flugzeuges mit nur einer Langstrecken-Navigationsanlage nach Absatz 2 oder Absatz 6 zusätzlich zur Ausrüstung nach § 2 zulässig, wenn Flüge nach Instrumentenflugregeln ausschließlich zwischen dem Nordteil Großbritanniens oder Irland einerseits und Nordostkanada andererseits über Island und Grönland in dem nach Absatz 1 festgelegten Luftraum durchgeführt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LuftBODV%203%202009/3#abs-5 (5) Einer zusätzlichen Ausrüstung nach Absatz 2 bedarf es nicht bei Flügen nach Instrumentenflugregeln von und nach Island auf den durch die Navigationsfunkfeuer
festgelegten Flugstrecken.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/LuftBODV%203%202009/3#abs-6 (6) Das Luftfahrt-Bundesamt kann andere als die in Absatz 2 geforderten Navigationsanlagen als Ausrüstung genehmigen, wenn diese Ausrüstung die Navigationsgenauigkeit nach Absatz 3 aufweist.