Gesetze / Dritte Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (Ausrüstung und Betrieb des Luftfahrtgerätes außerhalb von Luftfahrtunternehmen)
3. DV LuftBO§ 4 Ausrüstung für Flüge in Lufträumen mit verringerter Höhenstaffelung (Reduced Vertical Separation Minimum, RVSM) (zu § 20 Absatz 1 LuftBO)
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftBODV%203%202009/4#abs-1 (1) Flugzeuge müssen für Flüge nach Instrumentenflugregeln in Lufträumen mit verringerter Höhenstaffelung (RVSM-Lufträume) mit
ausgestattet und als Flugzeug-Gruppe (group aircraft) oder als einzelnes Flugzeug (non-group aircraft) den geltenden Lufttüchtigkeitsforderungen genügen und entsprechend zugelassen sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftBODV%203%202009/4#abs-2 (2) Die Ausrüstung nach Absatz 1 muss dabei für die Zulassung als Flugzeug-Gruppe folgende Anforderungen erfüllen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftBODV%203%202009/4#abs-3 (3) Für die Zulassung eines einzelnen Flugzeuges darf der mittlere Fehler der Höhenmesseranlage der Ausrüstung nach Absatz 1 unter den in der technischen Dokumentation der Musterzulassungsbehörde vorgesehenen normalen Betriebsbedingungen 160 Fuß und unter allen übrigen Betriebsbedingungen 200 Fuß nicht überschreiten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LuftBODV%203%202009/4#abs-4 (4) Für die Zulassung der Flugzeuge nach den Absätzen 2 und 3 muss der Flugregler mit Höhenhaltung sicherstellen, dass die Abweichung von der gewählten Flughöhe nach oben und nach unten nicht mehr als 65 Fuß beträgt.