nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 3 LuftBODV 3 2009 — Ausrüstung für Flüge nach Instrumentenflugregeln über den Nordatlantik (zu § 20 Absatz 1 LuftBO)

Dritte Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (Ausrüstung und Betrieb des Luftfahrtgerätes außerhalb von Luftfahrtunternehmen)  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Flugzeuge müssen für Flüge nach Instrumentenflugregeln über den Nordatlantik zusätzlich zu der Ausrüstung nach § 2 mit zwei Langstrecken-Navigationsanlagen in folgendem begrenzten Luftraum ausgerüstet sein: zwischen Flugfläche 275 und Flugfläche 400 in dem

- 1. im Osten durch die östlichen Grenzen der Kontrollbezirke Santa Maria Oceanic, Shanwick Oceanic und Reykjavik,

- 2. im Norden durch den geografischen Nordpol,

- 3. im Westen – nördlich der geografischen Breite 38°30’N – durch die westlichen Grenzen der Kontrollbezirke Reykjavik, Gander Oceanic und New York Oceanic und – südlich der geografischen Breite 38°30’N – durch den Längengrad 60°W im Kontrollbezirk New York Oceanic und

- 4. im Süden – östlich des Längengrades 60°W – durch den Breitengrad 27 °N und – westlich des Längengrades 60 °W – durch die geografische Breite 38°30’N.

(2) Jede einzelne der zwei Langstrecken-Navigationsanlagen muss der Besatzung fortlaufend die Position des Flugzeuges anzeigen können und bestehen aus:

- 1. einer Trägheitsnavigationsanlage oder

- 2. einer Global Navigation Satellite System (GNSS)-Empfangsanlage.

(3) Dem Luftfahrt-Bundesamt ist ein Nachweis darüber zu erbringen, dass diese Ausrüstung folgende Genauigkeit der Navigation ermöglicht:

- 1. die Standardabweichung des seitlichen Kursfehlers darf 6,3 Seemeilen nicht überschreiten,

- 2. der Anteil an der Gesamtflugzeit, den das Luftfahrzeug sich 30 Seemeilen oder mehr außerhalb des zugewiesenen Kurses über Grund befindet, muss weniger als 5,3 x 10-4 betragen (weniger als eine Stunde in etwa 2 000 Flugstunden),

- 3. der Anteil an der Gesamtflugzeit, den das Luftfahrzeug sich zwischen 50 und 70 Seemeilen außerhalb des zugewiesenen Kurses über Grund befindet, muss weniger als 13 x 10-5 betragen (weniger als eine Stunde in etwa 8 000 Flugstunden).

(4) Abweichend von Absatz 1 ist die Ausrüstung des Flugzeuges mit nur einer Langstrecken-Navigationsanlage nach Absatz 2 oder Absatz 6 zusätzlich zur Ausrüstung nach § 2 zulässig, wenn Flüge nach Instrumentenflugregeln ausschließlich zwischen dem Nordteil Großbritanniens oder Irland einerseits und Nordostkanada andererseits über Island und Grönland in dem nach Absatz 1 festgelegten Luftraum durchgeführt werden.

(5) Einer zusätzlichen Ausrüstung nach Absatz 2 bedarf es nicht bei Flügen nach Instrumentenflugregeln von und nach Island auf den durch die Navigationsfunkfeuer

- 1. Flesland, Myggenaes und Ingolfshofdi oder

- 2. Sumburgh, Akraberg und Myggenaes

festgelegten Flugstrecken.

(6) Das Luftfahrt-Bundesamt kann andere als die in Absatz 2 geforderten Navigationsanlagen als Ausrüstung genehmigen, wenn diese Ausrüstung die Navigationsgenauigkeit nach Absatz 3 aufweist.

---

Zitiervorschlag: § 3 LuftBODV 3 2009

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LuftBODV%203%202009/3

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
