Gesetze / Dritte Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (Ausrüstung und Betrieb des Luftfahrtgerätes außerhalb von Luftfahrtunternehmen)
3. DV LuftBO§ 28 Ausnahmegenehmigungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftBODV%203%202009/28#abs-1 (1) Das Luftfahrt-Bundesamt kann auf Antrag in begründeten Fällen befristet Ausnahmegenehmigungen von den Bestimmungen des § 8 Nummer 1 und Nummer 2, der §§ 16 bis 20 sowie der §§ 24 bis 27 für einen Zeitraum von längstens 12 Monaten erteilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftBODV%203%202009/28#abs-2 (2) Die Ausnahmegenehmigung kann mit Auflagen verbunden werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftBODV%203%202009/28#abs-3 (3) Das Luftfahrt-Bundesamt kann im Einzelfall von den Bestimmungen des § 8 Nummer 1 und Nummer 2, der §§ 16 bis 20 sowie der §§ 24 bis 27 eine Ausnahmegenehmigung über den in Absatz 1 genannten Zeitraum hinaus gewähren für
wenn sichergestellt ist, dass der Flug auch ohne die vorgeschriebenen Ausrüstungsgegenstände sicher durchgeführt werden kann.