Gesetze / Dritte Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (Ausrüstung und Betrieb des Luftfahrtgerätes außerhalb von Luftfahrtunternehmen)

3. DV LuftBO

§ 29 Herbeiführen simulierter Gefahrenzustände (zu § 3 Absatz 1 LuftBO)

Stand: 10.06.2019

Bund

Simulierte Gefahrenzustände und somit jedes absichtliche Abweichen vom Normalbetrieb eines Luftfahrzeuges dürfen nur dann herbeigeführt werden, wenn sich außer den Besatzungsmitgliedern weder Fluggaste noch gefährliche Guter an Bord befinden.

§ 28 § 30