Gesetze / Dritte Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (Ausrüstung und Betrieb des Luftfahrtgerätes außerhalb von Luftfahrtunternehmen)

3. DV LuftBO

§ 27 Flugdatenschreiberanlage (zu § 22 LuftBO)

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftBODV%203%202009/27#abs-1 (1) Hubschrauber mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 7 000 Kilogramm, die nach dem 1. Januar 1989 erstmals zum Verkehr zugelassen worden sind, müssen mit einem Flugdatenschreiber vom Typ IV ausgerüstet sein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftBODV%203%202009/27#abs-2 (2) Hubschrauber mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 3 180 Kilogramm, die nach dem 1. Januar 2005 erstmals zum Verkehr zugelassen worden sind, müssen mit einem Flugdatenschreiber vom Typ IV A ausgerüstet sein.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftBODV%203%202009/27#abs-3 (3) Der Flugdatenschreiber muss mindestens die Daten speichern können, die während der letzten zehn Betriebsstunden der Anlage aufgezeichnet wurden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LuftBODV%203%202009/27#abs-4 (4) Der Flugdatenschreiber darf während des Fluges nicht abgeschaltet werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LuftBODV%203%202009/27#abs-5 (5) Im Falle der Nutzung digitaler Datenverbindungen mit einer bodengestützten Gegenstelle müssen Hubschrauber, für die eine Tonaufzeichnungsanlage für das Cockpit nach § 26 vorgeschrieben ist und die nach dem 1. Oktober 2009 erstmals zum Verkehr zugelassen werden, mit einem Flugdatenschreiber ausgerüstet sein, der die per Datenverbindung ausgetauschten Daten aufzeichnet.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/LuftBODV%203%202009/27#abs-6 (6) Im Falle der Nutzung digitaler Datenverbindungen mit einer bodengestützten Gegenstelle müssen ab dem 1. Januar 2013 alle Hubschrauber, für die eine Tonaufzeichnungsanlage für das Cockpit nach § 26 vorgeschrieben ist, mit einem Flugdatenschreiber ausgerüstet sein, der die per Datenverbindung ausgetauschten Daten aufzeichnet.

§ 26 § 28