Gesetze / Betriebsordnung für Luftfahrtgerät

LuftBO

§ 52 Fluggäste

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftBO/52#abs-1 (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die Fluggäste über die Benutzung der für sie bestimmten Sicherheits- und Rettungsgeräte unterrichtet und in Notfällen angewiesen werden, wie sie sich zu verhalten haben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftBO/52#abs-2 (2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Personen, die an Bord des Luftfahrzeugs die Sicherheit und Ordnung gefährden können, von der Beförderung ausgeschlossen werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftBO/52#abs-3 (3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß lebende Tiere, welche die Räumung des Luftfahrzeugs in Notfällen behindern oder gefährden können, von der Beförderung in den Fluggasträumen ausgeschlossen werden.

§ 51 § 53