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# § 52 LuftBO — Fluggäste

Betriebsordnung für Luftfahrtgerät  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die Fluggäste über die Benutzung der für sie bestimmten Sicherheits- und Rettungsgeräte unterrichtet und in Notfällen angewiesen werden, wie sie sich zu verhalten haben.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Personen, die an Bord des Luftfahrzeugs die Sicherheit und Ordnung gefährden können, von der Beförderung ausgeschlossen werden.

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß lebende Tiere, welche die Räumung des Luftfahrzeugs in Notfällen behindern oder gefährden können, von der Beförderung in den Fluggasträumen ausgeschlossen werden.

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Zitiervorschlag: § 52 LuftBO

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LuftBO/52

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