Gesetze / Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz

LuKIFG

§ 9 Verwaltungsvereinbarung und Durchführung des Gesetzes seitens des Bundes

Stand: 24.10.2025

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuKIFG/9#abs-1 (1) Ergänzende Bestimmungen zu den §§ 2 bis 8 sowie Einzelheiten des Verfahrens zur Durchführung dieses Gesetzes werden im Rahmen einer Verwaltungsvereinbarung geregelt. Die Inanspruchnahme der Mittel ist an das Inkrafttreten der Verwaltungsvereinbarung gebunden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuKIFG/9#abs-2 (2) Mit der bundesseitigen Durchführung des Gesetzes wird das Bundesministerium der Finanzen betraut.

§ 8 § 10