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§ 9 LuKIFG — Verwaltungsvereinbarung und Durchführung des Gesetzes seitens des Bundes

Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz

Stand: 24.10.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ergänzende Bestimmungen zu den §§ 2 bis 8 sowie Einzelheiten des Verfahrens zur Durchführung dieses Gesetzes werden im Rahmen einer Verwaltungsvereinbarung geregelt. Die Inanspruchnahme der Mittel ist an das Inkrafttreten der Verwaltungsvereinbarung gebunden.

(2) Mit der bundesseitigen Durchführung des Gesetzes wird das Bundesministerium der Finanzen betraut.