Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Leistungs- und Begabungsklassen-Verordnung

LuBKV

§ 4 Antragsprüfung und Genehmigung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuBKV/4#abs-1 (1) Das für Schule zuständige Ministerium kann die Bildung von Leistungs- und Begabungsklassen genehmigen, wenn

die pädagogische Konzeption eine gezielte Begabungsförderung gewährleistet,

die Schule neben der Leistungs- und Begabungsklasse ab Jahrgangsstufe 7 langfristig mindestens zweizügig ist,

die personellen, sächlichen und schulorganisatorischen

Voraussetzungen gegeben sind und

die gemäß § 3 Abs. 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes mögliche landesweite Anzahl von 35 Leistungs- und Begabungsklassen nicht überschritten wird.

Eine regionale Ausgewogenheit der Angebote zur Leistungs- und Begabungsförderung ist hierbei anzustreben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuBKV/4#abs-2 (2) Die Genehmigung der Bildung von Leistungs- und Begabungsklassen erfolgt gegenüber der Schule. Die Genehmigung des Ausbaus der Schule ist gegenüber dem Schulträger zeitgleich auszusprechen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuBKV/4#abs-3 (3) Unabhängig von den Voraussetzungen gemäß Absatz 1 setzt die Bildung von Leistungs- und Begabungsklassen voraus, dass mindestens 25 geeignete Schülerinnen und Schüler in diese Klasse aufgenommen werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LuBKV/4#abs-4 (4) Abweichend von § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a wird die Genehmigung von Leistungs- und Begabungsklassen nur wirksam, sofern im ersten Jahrgang eine Leistungs- und Begabungsklasse gemäß Absatz 3 eingerichtet wird. Für die Höchstfrequenz gilt § 103 Abs. 4 Satz 1 des Brandenburgischen Schulgesetzes entsprechend.

§ 3 § 5