# § 4 LuBKV (Brandenburg) — Antragsprüfung und Genehmigung

Leistungs- und Begabungsklassen-Verordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das für Schule zuständige Ministerium kann die Bildung von Leistungs- und Begabungsklassen genehmigen, wenn

die pädagogische Konzeption eine gezielte Begabungsförderung gewährleistet,

die Schule neben der Leistungs- und Begabungsklasse ab Jahrgangsstufe 7 langfristig mindestens zweizügig ist,

die personellen, sächlichen und schulorganisatorischen

Voraussetzungen gegeben sind und

die gemäß § 3 Abs. 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes mögliche landesweite Anzahl von 35 Leistungs- und Begabungsklassen nicht überschritten wird.

Eine regionale Ausgewogenheit der Angebote zur Leistungs- und Begabungsförderung ist hierbei anzustreben.

(2) Die Genehmigung der Bildung von Leistungs- und Begabungsklassen erfolgt gegenüber der Schule. Die Genehmigung des Ausbaus der Schule ist gegenüber dem Schulträger zeitgleich auszusprechen.

(3) Unabhängig von den Voraussetzungen gemäß Absatz 1 setzt die Bildung von Leistungs- und Begabungsklassen voraus, dass mindestens 25 geeignete Schülerinnen und Schüler in diese Klasse aufgenommen werden.

(4) Abweichend von § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a wird die Genehmigung von Leistungs- und Begabungsklassen nur wirksam, sofern im ersten Jahrgang eine Leistungs- und Begabungsklasse gemäß Absatz 3 eingerichtet wird. Für die Höchstfrequenz gilt § 103 Abs. 4 Satz 1 des Brandenburgischen Schulgesetzes entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 4 LuBKV (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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