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LplV

Art 16 Raumordnungskataster

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LplV/16#abs-1 (1) Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung führt ein Raumordnungskataster. In ihm werden alle raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen des gemeinsamen Planungsraumes erfasst und fortgeschrieben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LplV/16#abs-2 (2) Das Nähere über die Einrichtung und einheitliche Führung des Raumordnungskatasters regeln die Regierungen der vertragschließenden Länder durch Verwaltungsvereinbarung.

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