Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesplanungsvertrag
LplVArt 16 Raumordnungskataster
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LplV/16#abs-1 (1) Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung führt ein Raumordnungskataster. In ihm werden alle raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen des gemeinsamen Planungsraumes erfasst und fortgeschrieben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LplV/16#abs-2 (2) Das Nähere über die Einrichtung und einheitliche Führung des Raumordnungskatasters regeln die Regierungen der vertragschließenden Länder durch Verwaltungsvereinbarung.