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Art 16 LplV (Brandenburg) — Raumordnungskataster

Landesplanungsvertrag

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung führt ein Raumordnungskataster. In ihm werden alle raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen des gemeinsamen Planungsraumes erfasst und fortgeschrieben.

(2) Das Nähere über die Einrichtung und einheitliche Führung des Raumordnungskatasters regeln die Regierungen der vertragschließenden Länder durch Verwaltungsvereinbarung.