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LosVerfVO NRW

§ 2 Losverfahren

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LosVerfVO%20NRW/2#abs-1 (1) Kann aufgrund der Unterschreitung des Mindestabstands lediglich an einem Standort eine Erlaubnis für eine Wettvermittlungsstelle erteilt werden, entscheidet zwischen diesen Standorten das Los, sofern dem Losentscheid keine zwingenden rechtlichen Gründe entgegenstehen und die konkurrierenden Antragstellerinnen und Antragsteller bis zur Durchführung des Losverfahrens keine Einigung gemäß § 13 Absatz 14 Satz 2 des Ausführungsgesetzes NRW Glücksspielstaatsvertrag vom 13. November 2012 (GV. NRW. S. 524), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772) geändert worden ist, über die Beanspruchung des Standortes herstellen können.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LosVerfVO%20NRW/2#abs-2 (2) Über die beabsichtigte Durchführung des Verfahrens nach Absatz 1 erhalten die konkurrierenden Antragstellerinnen und Antragsteller eine schriftliche Mitteilung. In den Mitteilungen sind den konkurrierenden Antragstellerinnen und Antragstellern, zur Ermöglichung einer Einigung, die Namen und betrieblichen Anschriften aller anderen Konkurrentinnen und Konkurrenten mitzuteilen. Die Mitteilungen sind nach den Vorschriften des Landeszustellungsgesetzes vom 7. März 2006 (GV. NRW. S. 94), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172) geändert worden ist, zuzustellen. Das mögliche Einverständnis ist der Erlaubnisbehörde vor Durchführung des Losverfahrens durch eindeutige und übereinstimmende Erklärungen der konkurrierenden Antragstellerinnen und Antragsteller schriftlich mitzuteilen.

§ 1 § 3