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# § 2 LosVerfVO NRW (Nordrhein-Westfalen) — Losverfahren

Losverfahrensverordnung Nordrhein-Westfalen  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Kann aufgrund der Unterschreitung des Mindestabstands lediglich an einem Standort eine Erlaubnis für eine Wettvermittlungsstelle erteilt werden, entscheidet zwischen diesen Standorten das Los, sofern dem Losentscheid keine zwingenden rechtlichen Gründe entgegenstehen und die konkurrierenden Antragstellerinnen und Antragsteller bis zur Durchführung des Losverfahrens keine Einigung gemäß § 13 Absatz 14 Satz 2 des Ausführungsgesetzes NRW Glücksspielstaatsvertrag vom 13. November 2012 (GV. NRW. S. 524), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772) geändert worden ist, über die Beanspruchung des Standortes herstellen können.

(2) Über die beabsichtigte Durchführung des Verfahrens nach Absatz 1 erhalten die konkurrierenden Antragstellerinnen und Antragsteller eine schriftliche Mitteilung. In den Mitteilungen sind den konkurrierenden Antragstellerinnen und Antragstellern, zur Ermöglichung einer Einigung, die Namen und betrieblichen Anschriften aller anderen Konkurrentinnen und Konkurrenten mitzuteilen. Die Mitteilungen sind nach den Vorschriften des Landeszustellungsgesetzes vom 7. März 2006 (GV. NRW. S. 94), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172) geändert worden ist, zuzustellen. Das mögliche Einverständnis ist der Erlaubnisbehörde vor Durchführung des Losverfahrens durch eindeutige und übereinstimmende Erklärungen der konkurrierenden Antragstellerinnen und Antragsteller schriftlich mitzuteilen.

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Zitiervorschlag: § 2 LosVerfVO NRW (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LosVerfVO%20NRW/2

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