Gesetze / Erlass über die Stiftung des Silbernen Lorbeerblattes

LorbBlErl 2013

Art II

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LorbBlErl%202013/ii#abs-1 (1) Das Silberne Lorbeerblatt ist ein Ehrenzeichen. Es wird als Auszeichnung für herausragende sportliche Leistungen auf internationaler Ebene verliehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LorbBlErl%202013/ii#abs-2 (2) Bei der Wertung der Leistung wird ein strenger internationaler Maßstab angelegt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LorbBlErl%202013/ii#abs-3 (3) Die oder der Auszuzeichnende erhält neben dem Ehrenzeichen eine Verleihungsurkunde.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LorbBlErl%202013/ii#abs-4 (4) Bei der Auszeichnung einer Mannschaftsleistung erhält die Mannschaft eine vergrößerte Ausführung des Silbernen Lorbeerblattes und eine Verleihungsurkunde.

Art I Art III