Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Logistikmeister/Geprüfte Logistikmeisterin
LogMstrVAnlage 1 (zu § 7 Absatz 5)Muster
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
| ................................. | ||
| (Bezeichnung der zuständigen Stelle) |
Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Logistikmeister/Geprüfte Logistikmeisterin
| Herr/Frau ................................. | |
| geboren am ................................. | in ................................. |
| hat am ................................. | die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss |
Geprüfter Logistikmeister/Geprüfte Logistikmeisterin
nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Logistikmeister/Geprüfte Logistikmeisterin vom 25. Januar 2010 (BGBl. I S. 26), die zuletzt durch Artikel 39 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist,
bestanden.
Dieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2).
| Datum ................................. |
| Unterschrift(en) ................................. |
| (Siegel der zuständigen Stelle) |
Änderungsverlauf
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26.03.2014 Ausfertigung
Anlage 1 eingefügt durch Artikel 39 des Gesetzes vom 26. März 2014 (BGBl. I 274)
BGBl. 2014 I S. 274
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22.04.2013 Ausfertigung
Anlage 1 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 2013 (BGBl. I 942)
BGBl. 2013 I S. 942
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.