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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 942

BGBl. 2013 I S. 942 · 5.429 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2013, Seite 942 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 942
                                         Vierte Verordnung
                         zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
                                              Vom 22. April 2013

   Auf Grund des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Ab-
satz 2 des Berufsbildungsgesetzes, dessen Absatz 1
durch Artikel 232 Nummer 3 Buchstabe a der Verord-
nung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert
worden ist und des § 42 der Handwerksordnung, der
zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Ok-
tober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, ver-
ordnet das Bundesministerium für Bildung und For-
schung nach Anhörung des Hauptausschusses des
Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Techno-
logie:

                       Artikel 1

                  Änderung der
         Verordnung über die Prüfung zum

        anerkannten Fortbildungsabschluss
       Geprüfter Polier und Geprüfte Polierin

  Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten

Fortbildungsabschluss Geprüfter Polier und Geprüfte

Polierin vom 6. September 2012 (BGBl. I S. 1926) wird

wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

     „(1) Industrie- und Handelskammern und Hand-
  werkskammern können als zuständige Stellen beruf-

  liche Fortbildungsprüfungen zum Geprüften Polier
  und zur Geprüften Polierin nach den §§ 2 bis 10
  durchführen, in denen die auf einen beruflichen Auf-
  stieg abzielende Erweiterung der beruflichen Hand-
  lungsfähigkeit nachzuweisen ist.“

2. In der Anlage 2 werden nach der Angabe „6. Septem-
   ber 2012 (BGBl. I S. 1926)“ die Wörter „, die durch
   Artikel 1 der Verordnung vom 22. April 2013 (BGBl. I
   S. 942) geändert worden ist,“ eingefügt.
3. In der Anlage 3 werden nach der Angabe „6. Septem-
   ber 2012 (BGBl. I S. 1926)“ die Wörter „, die durch
   Artikel 1 der Verordnung vom 22. April 2013 (BGBl. I
   S. 942) geändert worden ist,“ eingefügt.

                       Artikel 2

                  Änderung der
           Verordnung über die Prüfung
       zum anerkannten Abschluss Geprüfter
        Kraftwerker/Geprüfte Kraftwerkerin
   Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
Abschluss Geprüfter Kraftwerker/Geprüfte Kraftwer-
kerin vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 328) wird wie
folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

        „(1) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Kraftwerks-
     technologie“ ist zuzulassen, wer Folgendes nach-
     weist:

     1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in
        einem anerkannten Ausbildungsberuf, der den
        Metall- oder Elektroberufen oder den Produk-
        tionsberufen der Chemie zugeordnet werden
        kann oder
     2. eine mindestens vierjährige Berufspraxis im
        Fahrbetrieb und in der Instandhaltung eines
        Kraftwerks.“
  b) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „Ab-

     satz 1 Nr. 1 bis 4“ durch die Wörter „Absatz 1
     Nummer 1 und 2“ ersetzt.

  c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

     „Bestandteil der Berufspraxis nach Absatz 2
     Nummer 2 ist eine mindestens 12-monatige

     strukturierte praktische Fortbildung, in der der

     Prüfungsteilnehmer die Befähigung zur Erfas-

     sung, Analyse und Lösung betrieblicher Aufgaben

     und Problemfälle in den folgenden Kraftwerks-
     bereichen erworben hat:

     1. Dampferzeuger,

     2. Turbosatz,

     3. Kraftwerkshilfs- und Nebenanlagen einschließ-
        lich Wasseraufbereitung,

     4. elektrotechnische Anlagen und Leittechnik.“

  d) In Absatz 4 Satz 1 und 2 Nummer 1 wird jeweils
     das Wort „gelenkte“ durch das Wort „strukturier-
     te“ ersetzt.
2. In der Anlage 1 werden nach der Angabe „19. Feb-
   ruar 2001 (BGBl. I S. 328)“ die Wörter „, die durch
   Artikel 2 der Verordnung vom 22. April 2013 (BGBl. I
   S. 942) geändert worden ist,“ eingefügt.
3. In der Anlage 2 werden nach der Angabe „19. Feb-
   ruar 2001 (BGBl. I S. 328)“ die Wörter „, die durch
   Artikel 2 der Verordnung vom 22. April 2013 (BGBl. I
   S. 942) geändert worden ist,“ eingefügt.

                       Artikel 3
                  Änderung der
        Verordnung über die Prüfung zum
   anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter
    Logistikmeister/Geprüfte Logistikmeisterin
   Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
Fortbildungsabschluss Geprüfter Logistikmeister/Ge-
prüfte Logistikmeisterin vom 25. Januar 2010 (BGBl. I
S. 26) wird wie folgt geändert:
BGBl. 2013, Seite 943 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 943
1. § 3 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

   „2. über die in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten
       Voraussetzungen hinaus ein Jahr Berufspraxis.“
2. In der Anlage 1 werden nach der Angabe „25. Januar
   2010 (BGBl. I S. 26)“ die Wörter „, die durch Artikel 3
   der Verordnung vom 22. April 2013 (BGBl. I S. 942)
   geändert worden ist,“ eingefügt.

                                 Bonn, den 22. April 2013

3. In der Anlage 2 werden nach der Angabe „25. Januar
   2010 (BGBl. I S. 26)“ die Wörter „, die durch Artikel 3
   der Verordnung vom 22. April 2013 (BGBl. I S. 942)
   geändert worden ist,“ eingefügt.
                        Artikel 4

                      Inkrafttreten
  Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2013 in Kraft.
                                            Die Bundesministerin
                                         für Bildung und Forschung
                                               Johanna Wanka

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 942. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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