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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 942
BGBl. 2013 I S. 942 · 5.429 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Vierte Verordnung
zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
Vom 22. April 2013
Auf Grund des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Ab-
satz 2 des Berufsbildungsgesetzes, dessen Absatz 1
durch Artikel 232 Nummer 3 Buchstabe a der Verord-
nung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert
worden ist und des § 42 der Handwerksordnung, der
zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Ok-
tober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, ver-
ordnet das Bundesministerium für Bildung und For-
schung nach Anhörung des Hauptausschusses des
Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Techno-
logie:
Artikel 1
Änderung der
Verordnung über die Prüfung zum
anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Polier und Geprüfte Polierin
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
Fortbildungsabschluss Geprüfter Polier und Geprüfte
Polierin vom 6. September 2012 (BGBl. I S. 1926) wird
wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Industrie- und Handelskammern und Hand-
werkskammern können als zuständige Stellen beruf-
liche Fortbildungsprüfungen zum Geprüften Polier
und zur Geprüften Polierin nach den §§ 2 bis 10
durchführen, in denen die auf einen beruflichen Auf-
stieg abzielende Erweiterung der beruflichen Hand-
lungsfähigkeit nachzuweisen ist.“
2. In der Anlage 2 werden nach der Angabe „6. Septem-
ber 2012 (BGBl. I S. 1926)“ die Wörter „, die durch
Artikel 1 der Verordnung vom 22. April 2013 (BGBl. I
S. 942) geändert worden ist,“ eingefügt.
3. In der Anlage 3 werden nach der Angabe „6. Septem-
ber 2012 (BGBl. I S. 1926)“ die Wörter „, die durch
Artikel 1 der Verordnung vom 22. April 2013 (BGBl. I
S. 942) geändert worden ist,“ eingefügt.
Artikel 2
Änderung der
Verordnung über die Prüfung
zum anerkannten Abschluss Geprüfter
Kraftwerker/Geprüfte Kraftwerkerin
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
Abschluss Geprüfter Kraftwerker/Geprüfte Kraftwer-
kerin vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 328) wird wie
folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Kraftwerks-
technologie“ ist zuzulassen, wer Folgendes nach-
weist:
1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in
einem anerkannten Ausbildungsberuf, der den
Metall- oder Elektroberufen oder den Produk-
tionsberufen der Chemie zugeordnet werden
kann oder
2. eine mindestens vierjährige Berufspraxis im
Fahrbetrieb und in der Instandhaltung eines
Kraftwerks.“
b) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „Ab-
satz 1 Nr. 1 bis 4“ durch die Wörter „Absatz 1
Nummer 1 und 2“ ersetzt.
c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Bestandteil der Berufspraxis nach Absatz 2
Nummer 2 ist eine mindestens 12-monatige
strukturierte praktische Fortbildung, in der der
Prüfungsteilnehmer die Befähigung zur Erfas-
sung, Analyse und Lösung betrieblicher Aufgaben
und Problemfälle in den folgenden Kraftwerks-
bereichen erworben hat:
1. Dampferzeuger,
2. Turbosatz,
3. Kraftwerkshilfs- und Nebenanlagen einschließ-
lich Wasseraufbereitung,
4. elektrotechnische Anlagen und Leittechnik.“
d) In Absatz 4 Satz 1 und 2 Nummer 1 wird jeweils
das Wort „gelenkte“ durch das Wort „strukturier-
te“ ersetzt.
2. In der Anlage 1 werden nach der Angabe „19. Feb-
ruar 2001 (BGBl. I S. 328)“ die Wörter „, die durch
Artikel 2 der Verordnung vom 22. April 2013 (BGBl. I
S. 942) geändert worden ist,“ eingefügt.
3. In der Anlage 2 werden nach der Angabe „19. Feb-
ruar 2001 (BGBl. I S. 328)“ die Wörter „, die durch
Artikel 2 der Verordnung vom 22. April 2013 (BGBl. I
S. 942) geändert worden ist,“ eingefügt.
Artikel 3
Änderung der
Verordnung über die Prüfung zum
anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter
Logistikmeister/Geprüfte Logistikmeisterin
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
Fortbildungsabschluss Geprüfter Logistikmeister/Ge-
prüfte Logistikmeisterin vom 25. Januar 2010 (BGBl. I
S. 26) wird wie folgt geändert:

1. § 3 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. über die in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten
Voraussetzungen hinaus ein Jahr Berufspraxis.“
2. In der Anlage 1 werden nach der Angabe „25. Januar
2010 (BGBl. I S. 26)“ die Wörter „, die durch Artikel 3
der Verordnung vom 22. April 2013 (BGBl. I S. 942)
geändert worden ist,“ eingefügt.
Bonn, den 22. April 2013
3. In der Anlage 2 werden nach der Angabe „25. Januar
2010 (BGBl. I S. 26)“ die Wörter „, die durch Artikel 3
der Verordnung vom 22. April 2013 (BGBl. I S. 942)
geändert worden ist,“ eingefügt.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2013 in Kraft.
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
Johanna Wanka
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 942. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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