Gesetze / Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden
LogAPrO§ 14 Prüfungsunterlagen
Stand: 10.06.2019
Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind drei, Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Prüfungsniederschriften zehn Jahre aufzubewahren.