Gesetze / Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden
LogAPrO§ 15 Erlaubniserteilung
Stand: 10.06.2019
Liegen die Voraussetzungen des Gesetzes für die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Logopäde" vor, so stellt die zuständige Behörde die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage 5 aus.