Gesetze / Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden

LogAPrO

§ 10 Bestehen und Wiederholung der Prüfung

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LogAPrO/10?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn der schriftliche, der mündliche und der praktische Teil der Prüfung mit mindestens "ausreichend" benotet werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LogAPrO/10?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Über die bestandene staatliche Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 4 erteilt, auf dem die Prüfungsnoten einzutragen sind. Über das Nichtbestehen erhält der Prüfling vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung, in der die Prüfungsnoten anzugeben sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LogAPrO/10?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Jeder Teil der Prüfung kann zweimal wiederholt werden, wenn der Prüfling die Note "mangelhaft" oder "ungenügend" erhalten hat.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LogAPrO/10?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Hat der Prüfling alle Teile der Prüfung zu wiederholen, so darf er zur Prüfung nur zugelassen werden, wenn er an einer weiteren Ausbildung teilgenommen hat, deren Dauer und Inhalt vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt werden. Die Wiederholungsprüfung muß spätestens zwölf Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein. Ausnahmen kann die zuständige Behörde in begründeten Fällen zulassen.

§ 9 § 11