§ 3 Registerinhalt
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LobbyRG/3?asof=2022-01-01#abs-1 (1) Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter stellen im Lobbyregister die folgenden Informationen bereit:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LobbyRG/3?asof=2022-01-01#abs-2 (2) Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 6 bis 8 können verweigert werden. Die Verweigerung wird im Lobbyregister vermerkt. Zudem erfolgt eine Ausweisung der die Angaben verweigernden Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter in einer gesonderten öffentlichen Liste im Lobbyregister.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LobbyRG/3?asof=2022-01-01#abs-3 (3) Die Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter haben die Angaben nach Absatz 1 mindestens einmal jährlich zu aktualisieren. Änderungen bei Angaben nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, c und d und Nummer 2 Buchstabe a bis d sind spätestens bis Ende des auf den Eintritt der Änderung folgenden Quartals einzutragen. Änderungen nach Absatz 1 Nummer 4 sind unverzüglich einzutragen. Soweit die Angaben nach Absatz 1 Nummer 6 bis 8 nicht verweigert werden, sind diese spätestens sechs Monate nach dem Ende des Geschäftsjahres für das abgelaufene Geschäftsjahr zu aktualisieren. Dies gilt auch für die Angaben nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LobbyRG/3?asof=2022-01-01#abs-4 (4) Im Lobbyregister wird eine Liste früherer Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter im zuletzt aktualisierten Datenumfang geführt und entsprechend veröffentlicht. In diese werden Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter eingetragen, die dem Deutschen Bundestag anzeigen, dass sie keine Interessenvertretung mehr betreiben oder deren Eintrag gemäß § 4 Absatz 4 Satz 3 in diese Liste übertragen wird. Die Entfernung aus der Liste erfolgt nach Ablauf von 18 Monaten, die Daten werden weitere 18 Monate bei der registerführenden Stelle gespeichert.
Änderungsverlauf
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01.03.2024 in Kraft
§ 3 aufgehoben und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Januar 2024 (BGBl. I Nr. 10)
BGBl. 2024 I Nr. 10
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.