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# § 23 LmhFortbPrüfV — Bewerten der Prüfungsleistungen

Lebensmittelhandwerkfortbildungsprüfungsverordnung  
Stand: 25.12.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) Als Prüfungsleistungen sind einzeln zu bewerten:

- 1. die schriftliche Prüfung nach § 17 und

- 2. in der praktischen Prüfung

  - a) die Projektmappe nach § 19 Absatz 2 und 3,

  - b) die Präsentation des Konzepts der Projektmappe nach § 19 Absatz 4 und 5,

  - c) das Fachgespräch nach § 19 Absatz 4 und 6,

  - d) die Arbeitsaufgabe nach § 20 und

  - e) die Gesprächssimulation nach § 21.

(3) Aus den einzelnen Bewertungen nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bis e wird als Bewertung für die praktische Prüfung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

- 1. die Bewertung der Projektmappe mit 20 Prozent,

- 2. die Bewertung der Präsentation des Konzepts der Projektmappe mit 20 Prozent,

- 3. die Bewertung des Fachgesprächs mit 10 Prozent,

- 4. die Bewertung der Arbeitsaufgabe mit 30 Prozent und

- 5. die Bewertung der Gesprächssimulation mit 20 Prozent.

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Zitiervorschlag: § 23 LmhFortbPrüfV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LmhFortbPr%C3%BCfV/23

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